Dienstliche Nachrichten nach Feierabend
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein entscheidet nach Klage von Notfallsanitäter
Ein Notfallsanitäter aus Schleswig-Holstein zog vergangenes Jahr vor das Arbeitsgericht, weil sein Arbeitgeber ihn wegen unentschuldigtem Fehlen erst Er- und dann Abmahnte. Zuvor hatte sein Arbeitgeber via SMS und E-Mail über kurzfristige Dienstplanänderungen informiert, der Notfallsanitäter erschien jedoch wie ursprünglich geplant zum Dienst.
In der ersten Instanz unterlag der Notfallsanitäter noch vor dem Arbeitsgericht, nach Berufung entschied das Landgericht Schleswig-Holstein zugunsten des Arbeitnehmers. Das Landgericht verwies darauf, dass der Arbeitnehmer erst mit Beginn des Dienstes verpflichtet sei, die bei ihm eingegangene Nachricht zu lesen. Es verwies zugleich auf das „Recht zur Nichterreichbarkeit“, welches eben auch dem Gesundheits- und Persönlichkeitsschutz diene. Jeder dürfe demnach im Einklang mit dem „vornehmsten Persönlichkeitsrecht“ selbst entscheiden, für wen man in seiner Freizeit erreichbar ist.
Abmahnungen des Arbeitgebers, die sich auf kurzfristige Dienstplanänderungen stützen sind keine Seltenheit! Sie sind von einem ähnlichen Fall betroffen oder fühlen sich von Ihrem Arbeitgeber „bedrängt“? Gerne berate ich Sie unverbindlich.
Links zu Berichten:
Link zur Volltextveröffentlichung der Justiz Schleswig-Holstein
Link zum Urteil des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein
Kurzfassung Presse:
DER SPIEGEL: Arbeitsrecht: SMS vom Chef müssen in der Freizeit nicht beantwortet werden
STERN: Urteil: Arbeitnehmer müssen Dienst-SMS nicht in Freizeit lesen
TAGESSCHAU: Gerichtsurteil: Dienst-SMS muss in Freizeit nicht gelesen werden
Dienstliche Nachrichten nach Feierabend
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein entscheidet nach Klage von Notfallsanitäter
Ein Notfallsanitäter aus Schleswig-Holstein zog vergangenes Jahr vor das Arbeitsgericht, weil sein Arbeitgeber ihn wegen unentschuldigtem Fehlen erst Er- und dann Abmahnte. Zuvor hatte sein Arbeitgeber via SMS und E-Mail über kurzfristige Dienstplanänderungen informiert, der Notfallsanitäter erschien jedoch wie ursprünglich geplant zum Dienst.
In der ersten Instanz unterlag der Notfallsanitäter noch vor dem Arbeitsgericht, nach Berufung entschied das Landgericht Schleswig-Holstein zugunsten des Arbeitnehmers. Das Landgericht verwies darauf, dass der Arbeitnehmer erst mit Beginn des Dienstes verpflichtet sei, die bei ihm eingegangene Nachricht zu lesen. Es verwies zugleich auf das „Recht zur Nichterreichbarkeit“, welches eben auch dem Gesundheits- und Persönlichkeitsschutz diene. Jeder dürfe demnach im Einklang mit dem „vornehmsten Persönlichkeitsrecht“ selbst entscheiden, für wen man in seiner Freizeit erreichbar ist.
Abmahnungen des Arbeitgebers, die sich auf kurzfristige Dienstplanänderungen stützen sind keine Seltenheit! Sie sind von einem ähnlichen Fall betroffen oder fühlen sich von Ihrem Arbeitgeber „bedrängt“? Gerne berate ich Sie unverbindlich.
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Kurzfassung Presse:
DER SPIEGEL: Arbeitsrecht: SMS vom Chef müssen in der Freizeit nicht beantwortet werden
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TAGESSCHAU: Gerichtsurteil: Dienst-SMS muss in Freizeit nicht gelesen werden